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  • Ratgeber

Archivierungspflicht von Massenspeicherdaten – was Fuhrparkleiter beachten müssen

Wer Nutzfahrzeuge im Güter- oder Personenverkehr betreibt, kommt am digitalen Fahrtenschreiber und dessen regelmäßiger Datenpflege nicht vorbei. Seit dem 1. Juli 2026 trifft dieser Mehraufwand auch Betriebe mit kleineren Nfz ab 2,5 Tonnen zGM – sofern diese im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt werden.

28. Aug 2026

6 Minuten Lesezeit

Neben der eigentlichen Überwachung von Driving and rest periods verpflichtet der Gesetzgeber Transportunternehmen zu einem lückenlosen Datenmanagement. Die ordnungsgemäße Archivierung der Massenspeicherdaten des Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarten gehört daher zu den zentralen Compliance-Aufgaben der Fuhrparkleitung im Betriebsalltag.

Fehler beim Auslesen, unvollständige Archive oder versäumte Löschfristen können drastische Bußgelder nach sich ziehen. Doch welche rechtlichen Vorgaben gelten aktuell? Wie harmonieren die Pflichten des Fahrpersonalrechts mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Und welche Fristen müssen Fuhrparkverantwortliche zwingend einhalten?

Auslesefristen: Wann Daten kopiert werden müssen

Der Gesetzgeber unterscheidet strikt zwischen fahrzeugbezogenen Daten (Massenspeicher des Fahrtenschreibers) und personenbezogenen Daten (Fahrerkarte). Für beide Datenträger gelten klar definierte Maximalabstände für das Auslesen und Übertragen in das betriebliche Archiv:

  • Fahrerkarte: Die Daten der Fahrerkarte müssen spätestens alle 28 Kalendertage ausgelesen und gesichert werden.
  • Massenspeicher: Der digitale Massenspeicher des Fahrzeugs muss spätestens alle 90 Tage ausgelesen und archiviert werden[1].

Wichtiger Hinweis für die Praxis: Hierbei handelt es sich um gesetzliche Höchstfristen. Tritt ein besonderes Ereignis ein – etwa ein Fahrzeugverkauf, das Ende eines Mietvertrages, eine Außerdienststellung, ein Fahrerwechsel oder das Ablaufdatum einer Fahrerkarte –, müssen die Daten unverzüglich vor dem jeweiligen Ereignis ausgelesen werden.

Um Fristversäumnisse und manuellen Aufwand im Fuhrpark zu minimieren, setzen moderne Flotten auf automatisierte Systeme wie den Remote-Tacho-Download. Damit werden die Daten via Telematikeinheit über das Mobilfunknetz übertragen, ohne dass das Fahrzeug den Betriebshof anfahren muss.

Aufbewahrungs- und Archivierungsfristen

Nach dem Auslesen stellt sich die Frage nach der richtigen Aufbewahrungsdauer. Der primäre rechtliche Rahmen ergibt sich aus dem Fahrpersonalgesetz (FPersG) und der Fahrpersonalverordnung (FPersV). Gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 5 FPersV sind alle ausgelesenen Daten aus Massenspeicher und Fahrerkarten ab dem Zeitpunkt der Aufzeichnung mindestens ein Jahr lang im Betrieb aufzubewahren[2].

Das Spannungsfeld zwischen Löschpflicht und erweiterten Aufbewahrungsfristen

Da Fahrtenschreiberdaten personenbezogene Informationen enthalten, unterliegen sie dem strengen Regime der DSGVO[3]. Es gilt das Prinzip der Speicherbegrenzung (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO): Sobald der gesetzliche Zweck erfüllt ist und die Aufbewahrungsfrist abläuft, müssen die Daten gelöscht werden.

Im Regelfall des Fahrpersonalrechts gilt: Nach Ablauf der einjährigen Aufbewahrungsfrist sind die Daten bis spätestens zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres zu vernichten[4]. Fuhrparkleiter müssen jedoch wichtige Schnittmengen mit anderen Rechtsgebieten beachten, die eine längere Speicherung vorschreiben:

  1. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) & Mindestlohngesetz (MiLoG): Werden die Daten als Nachweis für die tägliche Arbeitszeit der Fahrer oder zur Überprüfung des Mindestlohns genutzt, beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens zwei Jahre (§ 21a ArbZG, § 17 MiLoG)[5]. Dies ist in der Praxis der eigentliche Standard, da diese Pflicht in fast jedem Betrieb greift und die einjährige Frist des Fahrpersonalrechts somit auf zwei Jahre erweitert wird.
  2. Steuer- und Handelsrecht (AO / GoBD): Dienen die Massenspeicherdaten als Beleg für die Finanzbuchhaltung oder Lohnabrechnung, gelten nach den GoBD und der Abgabenordnung (AO) Aufbewahrungsfristen von acht Jahren (§ 147 AO)[6].
  3. Behördliche Ermittlungen und Unfälle: Auch bei schwebenden Verfahren, Betriebsprüfungen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) oder nach Verkehrsunfällen dürfen relevante Daten bis zum endgültigen Verfahrensabschluss keinesfalls gelöscht werden[7].

Fuhrparkverantwortliche sollten daher in Abstimmung mit ihrem Datenschutzbeauftragten ein Löschkonzept definieren, das klar zwischen reinen Fahrpersonalnachweisen und buchhalterisch relevanten Daten unterscheidet.

Datensicherheit: Schutz vor Verlust und unbefugtem Zugriff

Neben den reinen Fristen fordert der Gesetzgeber eine sichere Verwahrung. Als Fuhrparkleiter müssen Sie sicherstellen, dass:

  • Mindestens eine unabhängige Datensicherung existiert (z. B. externer Server oder ein Cloud-Backup), um Datenverluste durch Hardware-Defekte zu verhindern.
  • Die Daten vor Manipulation und unbefugtem Zugriff Dritter geschützt sind.
  • Die Dateien im amtlich vorgeschriebenen Originalformat (z. B. .ddd-Format) unverfälscht aufbewahrt werden, um sie bei Prüfungen lesbar vorlegen zu können[8].

Bußgelder: Was droht bei Versäumnissen?

Die Einhaltung der Auslese- und Archivierungspflichten wird bei Straßen- und Betriebskontrollen durch das BALM und die Gewerbeaufsicht streng überprüft. Die Ahndung von Verstößen erfolgt nach dem Bußgeldkatalog Fahrpersonalrecht:

  • Fehlendes oder verspätetes Auslesen: Werden Fristen überschritten oder Daten nicht ordnungsgemäß archiviert, drohen dem Unternehmen z. B. Bußgelder von bis zu 750 EUR pro 24-Stunden-Zeitraum und Fahrer[9].
  • Verletzung der Aufsichtspflicht: Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Organisationsfehlern der Fuhrparkleitung können erhebliche Zusatzstrafen gegen den Betrieb verhängt werden[10].

Mit Automatisierung auf der sicheren Seite

Die rechtssichere Archivierung von Massenspeicherdaten ist durchaus eine anspruchsvolle Compliance-Aufgabe. Ausleseprozesse wie über Download-Sticks sind häufig fehleranfällig und im Betriebsalltag zeitaufwendig. Wer modernen Telematiklösungen vertraut, die Fahrerkarten und Massenspeicherdaten automatisch aus der Ferne auslesen, sicher archivieren und Löschfristen einhalten, schützt das Unternehmen wirksam vor Bußgeldern und spart sich manuellen Aufwand.

Quellen & weiterführende rechtliche Grundlagen:

  • [1] § 2 Abs. 5 Fahrpersonalverordnung (FPersV): Vorschriften zur Auslesefrist von Massenspeicherdaten und Fahrerkartendaten (spätestens alle 90 Tage bzw. 28 Kalendertage).
  • [2] Art. 33 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 i. V. m. § 2 Abs. 5 FPersV: Mindestaufbewahrungsfrist von einem Jahr für digitale Fahrtenschreiber- und Fahrerkartendaten.
  • [3] Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Straßenverkehrs- und Flottensektor.
  • [4] § 1 Abs. 6 FPersV i. V. m. Art. 17 DSGVO: Nach Ablauf der einjährigen Grundaufbewahrungsfrist greift das datenschutzrechtliche Löschgebot (Orientierung an der Frist zum 31. März des Folgejahres aus § 1 Abs. 6 FPersV).
  • [5] § 21a Arbeitszeitgesetz (ArbZG) & § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG): zweijährige Aufbewahrungspflicht für Arbeitszeit- und Lohnnachweise im Transportgewerbe.
  • [6] § 147 Abgabenordnung (AO): Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen von 6 bis 8 Jahren für buchhaltungsrelevante Unterlagen.
  • [7] Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO i. V. m. § 4 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz (FPersG): Gesetzliche Ausnahme vom datenschutzrechtlichen Löschgebot zur Beweissicherung bei schwebenden Verfahren, Betriebsprüfungen oder der Abwehr/Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
  • [8] § 2 Abs. 5 Satz 5 FPersV i. V. m. Art. 32 VO (EU) Nr. 165/2014: Pflicht zur unverzüglichen Erstellung von Sicherungskopien auf getrennten Datenträgern sowie zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten.
  • [9] § 8 FPersG i. V. m. § 23 FPersV u. Kat. Fahrpersonalrecht (LASI LV 48 / BMDV): gesetzliche Sanktionsvorschriften sowie bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog zur Bemessung der Geldbußen bei Verstößen gegen Auslese-, Aufbewahrungs- und Nachweispflichten.
  • [10] § 130 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG): Sanktionierung von Verletzungen der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (Organisationsverschulden der Fuhrparkleitung).

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Datenschutzberatung dar. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte. Rechtliche Anforderungen und die Rechtsprechung können sich ändern. Für eine verbindliche Bewertung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsberatung oder an Ihre zuständige Datenschutzstelle oder Ihren Datenschutzbeauftragten.

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